Allgemeine Geschäfts­bedingungen

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen – PAMO AUTOMATION

1. Gel­tung von all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

Soweit nicht aus­drück­lich Gegen­teiliges vere­in­bart wurde, gel­ten unsere, dem Ver­tragspart­ner

bekan­nt gegebe­nen AGB.

Unser Ver­tragspart­ner stimmt zu, dass im Falle der Ver­wen­dung von AGB durch ihn im Zweifel

von unseren Bedin­gun­gen auszuge­hen ist, auch wenn die Bedin­gun­gen des Ver­tragspart­ners

unwider­sprochen bleiben.

Ver­tragser­fül­lung­shand­lun­gen unser­er­seits gel­ten insofern nicht als Zus­tim­mung zu von unseren

Bedin­gun­gen abwe­ichen­den Ver­trags­be­din­gun­gen. Verbleiben bei der Ver­tragsausle­gung

den­noch Unklarheit­en, sind diese in der Weise auszuräu­men, dass jene Inhalte als vere­in­bart

gel­ten, die üblicher­weise in ver­gle­ich­baren Fällen vere­in­bart wer­den.

2. Ange­bot

Unsere Ange­bote sind freibleibend. Der Ver­trag gilt erst mit Absendung ein­er schriftlichen

Auf­trags­bestä­ti­gung durch uns als geschlossen.

Alle Preise sind Net­to­preise in Euro. Die geset­zliche Mehrw­ert­s­teuer kommt hinzu, sofern nicht

anders vere­in­bart.

Alle Preise gel­ten ab Werk Čelákovice, unver­zollt und ohne zusät­zliche Leis­tun­gen wie Mon­tage

oder Schu­lung.

3.Auftrag

Mit sein­er Bestel­lung bestätigt unser Ver­tragspart­ner seine Zahlungs­fähigkeit und

Kred­itwürdigkeit. Ergeben sich dage­gen – auch zu einem späteren Zeit­punkt – begrün­dete

Zweifel oder Bedenken, kön­nen wir die Erfül­lung sämtlich­er Verträge von ein­er Vorauszahlung

oder aus­re­ichen­den Sicher­heit­sleis­tun­gen abhängig machen.

Waren­rück­gaben und ‑rück­nah­men sind aus­geschlossen.

4. Schutz von Plä­nen und Unter­la­gen / Geheimhal­tung

Pläne, Skizzen, Kosten­vo­ran­schläge und son­stige Unter­la­gen wie Prospek­te, Kat­a­loge, Muster,

Präsen­ta­tio­nen und ähn­lich­es bleiben unser geistiges Eigen­tum. Jede Ver­wen­dung,

ins­beson­dere die Weit­er­gabe, Vervielfäl­ti­gung, Veröf­fentlichung und Zurver­fü­gung­stel­lung

ein­schließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unser­er aus­drück­lichen

Zus­tim­mung. Sämtliche oben ange­führte Unter­la­gen kön­nen jed­erzeit von uns zurück­ge­fordert

wer­den und sind uns jeden­falls unverzüglich unaufge­fordert zurück­zustellen, wenn der Ver­trag

nicht zus­tande kommt. Unser Ver­tragspart­ner verpflichtet sich im Übri­gen zur Geheimhal­tung

des ihm aus der Geschäfts­beziehung zuge­gan­genen Wis­sens Drit­ten gegenüber.

8. Mahn- und Inkas­sokosten

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Ver­tragspart­ner gemäß § 458 UGB ver­schulden­sun­ab­hängig

verpflichtet, als Entschädi­gung für unser­er­seits ent­standene Betrei­bungskosten einen

Pauschal­be­trag von 50 EUR zu entricht­en. Im Falle der Beiziehung eines Inkas­sobüros

verpflichtet sich der Ver­tragspart­ner darüber hin­aus, die uns dadurch entste­hen­den Kosten,

soweit diese nicht die Höch­st­sätze der Inkas­sobüros gebühren­den Ver­gü­tun­gen laut Verord­nung

des BMWA über­schre­it­en, zu erset­zen.

9. Trans­port – Gefahrtra­gung

Man­gels aus­drück­lich­er gegen­teiliger Vere­in­barung trägt die Kosten und das Risiko des

Trans­portes bei Liefer­un­gen unser Ver­tragspart­ner.

Mit der Über­gabe der bestell­ten Ware an den ersten Spedi­teur geht die Gefahr auf unseren

Ver­tragspart­ner über, auch wenn wir den Trans­port organ­isiert oder bezahlt haben.

10. Eigen­tumsvor­be­halt

Die Ware bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung des Kauf­preis­es und aller Kosten und Spe­sen

unser Eigen­tum. Eine Weit­er­veräußerung ist nur zuläs­sig, wenn uns diese rechtzeit­ig vorher

unter Anführung des Namens bzw. der Fir­ma und der genauen Geschäft­san­schrift des Käufers

bekan­nt gegeben wurde und wir der Veräußerung zus­tim­men. Im Falle unser­er Zus­tim­mung

gilt die Kauf­pre­is­forderung als an uns abge­treten und sind wir jed­erzeit befugt, den

Drittschuld­ner von dieser Abtre­tung zu ver­ständi­gen.

Im Falle ein­er Mehrzahl von Forderun­gen unser­er­seits, wer­den Zahlun­gen des Schuld­ners primär

jenen unser­er Forderun­gen zugerech­net, die nicht (mehr) durch einen Eigen­tumsvor­be­halt oder

andere Sicherungsmit­tel gesichert sind.

Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigen­tumsvor­be­halt gel­tend

zu machen. Es wird vere­in­bart, dass in der Gel­tend­machung des Eigen­tumsvor­be­halts kein

Rück­tritt vom Ver­trag liegt, außer, wir erk­lären den Rück­tritt vom Ver­trag aus­drück­lich.

13. Ein­seit­ige Leis­tungsän­derun­gen

Sach­lich gerecht­fer­tigte und ger­ing­fügige Änderun­gen, die nicht den Preis betr­e­f­fen, kön­nen

unser­er­seits vorgenom­men wer­den. Dies gilt ins­beson­dere für der­ar­tige

Liefer­fris­tüber­schre­itun­gen. Wir wer­den dann, wenn die tat­säch­liche Fris­tüber­schre­itung

abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vere­in­barten Liefer­t­er­min,

bekan­nt geben, wie lange mit ein­er Verzögerung zu rech­nen ist.

14. Gewährleis­tung

Abge­se­hen von jenen Fällen, in denen von Geset­zes wegen das Recht auf Auflö­sung des

Ver­trages zuste­ht, behal­ten wir uns vor, den Gewährleis­tungsanspruch nach unser­er Wahl durch

Verbesserung, Aus­tausch oder Preis­min­derung zu erfüllen.

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Man­gel zum Über­gabezeit­punkt bere­its

vorhan­den war.

Die Ware ist nach der Abliefer­ung unverzüglich zu unter­suchen. Dabei fest­gestellte Män­gel sind

eben­so unverzüglich, spätestens aber inner­halb von 2 Tagen nach Abliefer­ung unter

Bekan­nt­gabe von Art und Umfang des Man­gels dem Verkäufer bekan­nt zu geben.

Verdeck­te Män­gel sind unverzüglich nach ihrer Ent­deck­ung zu rü­gen. Wird eine Män­gel­rüge

nicht oder nicht rechtzeit­ig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Gel­tend­machung von

Gewährleis­tungs- oder Schaden­er­satzansprüchen sowie das Recht auf Irrtum­san­fech­tung

auf­grund von Män­geln sind in diesen Fällen aus­geschlossen.

Die Gewährleis­tungs­frist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate ab Liefer­ung.

15. Schaden­er­satz

Schaden­er­satzansprüche in Fällen leichter Fahrläs­sigkeit sind aus­geschlossen; dies gilt nicht für

Per­so­n­en­schä­den. Ersatzansprüche ver­jähren in 2 Monat­en ab Ken­nt­nis von Schaden und

Schädi­ger, jeden­falls in 2 Jahren nach Erbringung der Leis­tung oder Liefer­ung.

Sämtliche Ansprüche gegen uns, gle­ich welch­er Art, ver­jähren sechs Monate nach ihrem

Entste­hungs­grund, sofern sie nicht inner­halb dieser Frist gerichtlich gel­tend gemacht wer­den.

Die Haf­tung für mit­tel­bare Schä­den, ein­schließlich Folgeschä­den, ent­gan­genem Gewinn und

Pro­duk­tion­saus­fällen, ist aus­geschlossen.

Sollte die Ursache des Schadens durch Montage‑, Kon­struk­tions- oder Pro­duk­t­fehler des

Pro­duzen­ten verur­sacht wor­den sein, wer­den Schaden­er­satzansprüche an diesen

weit­ergeleit­et.

16. Pro­duk­thaf­tung

Allfäl­lige Regress­forderun­gen, die Ver­tragspart­ner oder Dritte aus dem Titel „Pro­duk­thaf­tung“

iSd PHG gegen uns richt­en, sind aus­geschlossen, es sei denn, der Regress­berechtigte weist nach,

dass der Fehler in unser­er Sphäre verur­sacht und zumin­d­est grob fahrläs­sig ver­schuldet wor­den

ist.

17. Aufrech­nung

Eine Aufrech­nung gegen unsere Ansprüche mit Gegen­forderun­gen, welch­er Art auch immer, ist

aus­geschlossen.

 

18. Leis­tungsver­weigerungsver­bote und Zurück­be­hal­tungsver­bote

Gerecht­fer­tigte Rekla­ma­tio­nen berechti­gen nicht zur Zurück­hal­tung des gesamten, son­dern

lediglich eines angemesse­nen Teiles des Rech­nungs­be­trages.

19. For­mvorschriften

Sämtliche Vere­in­barun­gen, nachträgliche Änderun­gen, Ergänzun­gen, Nebenabre­den usw.

bedür­fen zu ihrer Gültigkeit der Schrift­form, somit auch der Orig­i­nalun­ter­schrift oder der

sicheren elek­tro­n­is­chen Sig­natur.

20. Rechtswahl

Auf diesen Ver­trag ist öster­re­ichis­ches materielles Recht anzuwen­den.

21. Gerichts­stand­vere­in­barung

Zur Entschei­dung aller aus diesem Ver­trag entste­hen­den Stre­it­igkeit­en ist das am Sitz unseres

Unternehmens sach­lich zuständi­ge Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch

am all­ge­meinen Gerichts­stand des Ver­tragspart­ners zu kla­gen.

23. Sal­va­torische Klausel

Soll­ten sich einzelne Bes­tim­mungen dieses Ver­trages als ungültig erweisen, so wird dadurch die

Gültigkeit der übri­gen Regelun­gen dieses Ver­trages nicht berührt. In einem solchen Fall ist die

ungültige oder unwirk­same Bes­tim­mung durch eine Neuregelung zu erset­zen, die dem gewoll­ten

Zweck entspricht oder, sofern das nicht möglich ist, diesem möglichst nahe kommt.

23.1. Elek­tro­n­is­che Rech­nungsle­gung

Unser Kunde ist damit ein­ver­standen, dass Rech­nun­gen an ihn auch elek­tro­n­isch erstellt und

über­mit­telt wer­den.